Die alljährliche Urlaubsfrage
Zum Jahresende wird oft die Frage gestellt „Was mach ich mit meinem Resturlaub?“. Insbesondere interessiert es, aus welchem Grund und auf welche Art und Weise die übrig gebliebenen Urlaubstage ins neue Jahr mitgenommen werden können. Und wenn das klappt, bis wann sie dann angetreten worden sein müssen. In der Folge haben wir einige unverbindliche Informationen zusammengestellt:
Urlaub ist grundsätzlich jeweils im Kalenderjahr zu nehmen! (BUrlG §7)
Es gibt jedes Jahr von neuem eine Anzahl von Urlaubstagen, die zur Erholung des Mitarbeiters für die Belastungen des laufenden Jahres vorgesehen sind. Und daher ist der Urlaub auch im laufenden Jahr zu nehmen. Leuchtet irgendwie ein. Im Moment sind es in beiden am Klinikum geltenden Tarifen TV-Ä und TV-L für alle Mitarbeiter 30 Tage pro Jahr.
Übertrag ins Folgejahr ?
Ist es aus betrieblichen bzw. persönlichen Gründen nicht möglich, den Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen, kann er auf Antrag ins Folgejahr übertragen werden und muss dann in den ersten drei Monaten angetreten werden. Ist auch dies aufgrund Arbeitsunfähigkeit oder betrieblichen Gründen wiederum nicht möglich, ist er bis zum 31.05. des Folgejahrs anzutreten. Anschließend verfällt er sonst.
Bei Beamten sind die Fristen etwas anders geregelt. Der Beamte kann den Urlaub bis zum 30.04. des Folgejahres antreten. Darüber hinaus ist ein Übertrag bis Ende des Folgejahres auf Antrag möglich.
Der Zusatzurlaub für Schichtarbeit und Nachtdienst wird wie der gesetzliche Urlaub behandelt (TV-Ä §27 (5)). Ebenso auch der Urlaub für Schwerbehinderte sowie sonstiger Zusatzurlaub.
Besonderheiten!
Kann der (verbleibende) Urlaub auf Grund einer Schwangerschaft nicht genommen werden, kann der Urlaub bis zum 31.12. des Folgejahres nach Rückkehr aus der Mutterschutzfrist genommen werden. Bei einer erneuten Schwangerschaft wird der Anspruch auf die Zeit nach der nächsten Mutterschutz / Elternzeit übertragen.
Gleiches ergibt sich bei Inanspruchnahme von Elternzeit. Danach kann der- oder diejenige, der seinen Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht vollständig nehmen konnte, diesen nach der Elternzeit im dann laufenden und/oder dem darauffolgenden gesamten Urlaubsjahr noch nehmen (BEEG § 17).
Bei einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit ist der gesetzliche Urlaub noch weiter übertragbar. Er verfällt schließlich, wenn die Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt wurde, am 31.03. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres, also 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Ein vor Beginn der Erkrankung bereits genommener Teilurlaub wird angerechnet. Der wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit übertragene gesetzliche (Teil-)Urlaub erlischt auch, wenn der Beschäftigte so rechtzeitig gesund wird, dass er während des Übertragungszeitraums diesen Urlaub nehmen könnte, ihn jedoch nicht beansprucht.
Abwesenheiten aufgrund der Rente auf Zeit werden der langandauernden Arbeitsunfähigkeit gleich gestellt.
Zusatzurlaub ist von Sonderurlaub (Einzelfall und in der Regel unbezahlt) zu unterscheiden!
ö-t-v / mb
Telefon: +49 9131 8534174
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