Informationen zur Rufbereitschaft

Bei der Arbeit im Krankenhaus gibt es unterschiedliche Dienstformen über die alltägliche Arbeit hinaus. Dabei kommt es immer wieder zu Verwechslungen und MIssverständnissen über die Modalitäten, die als Voraussetzungen stimmen müssen. Dies ist insbesonders bei der Rufbereitschaft der Fall, da sie teils als Arbeit, teils als Freizeit angesehen und bewertet wird. 

Wir haben daher zur Information folgende Verdeutlichungen niedergeschrieben (natürlich ohne jegliche Rechtsgrundlage):

 

Rufbereitschaft (oft auch als "Rufdienst", "Hintergrunddienst" benannt) wird wie folgt definiert: 
„Rufbereitschaft ist die durch die Dienststelle angeordnete dienstliche Verfügbarkeit von bestimmten Beschäftigten für einen im Voraus festgelegten Zeitraum. In diesem festgelegten Zeitraum stehen die Beschäftigten außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle zur Verfügung, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen ... Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt …“  So steht es in den Tarifen (TV-Ä §7 (6) 2 und TV-L §7 (4) 2).

 

Rufbereitschaft setzt somit voraus, dass der Beschäftigte im Zeitraum seiner Rufbereitschaft nicht ohnehin schon zu regelmäßiger Arbeit oder Bereitschaftsdienst eingeteilt ist. Die Anordnung von Rufbereitschaft muss durch den jeweils verantwortlichen Vorgesetzten schriftlich er-folgen. Die Aufnahme in den Dienstplan entspricht einer schriftlichen Anordnung.

 

Arbeitsaufnahme in der Rufbereitschaft


Während der Rufbereitschaft muss der Beschäftigte sich so verhalten, dass er jederzeit in der Lage ist, seine Arbeit zu verrichten.
Der Beschäftigte hat sicherzustellen, dass er während der Rufbereitschaft zuverlässig, direkt und jederzeit erreichbar ist (z. B. Mobilnetzverfügbarkeit).
Bei Abruf muss unverzüglich die Arbeitsaufnahme erfolgen. Sei es, dass sich der Mitarbeiter auf den Weg begibt (bei Inanspruchnahme außerhalb des Aufenthaltsortes) oder dass er am Aufenthaltsort mittels technischer Hilfsmittel (Telefon, Online-Einwahl) die Arbeit aufnimmt.
Die Zeitspanne vom Abruf bis zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme und die damit verbundene Wegezeit zwischen dem Aufenthaltsort (in der Regel Wohnort) und der Arbeitsstelle dürfen dem Zweck der Rufbereitschaft nicht zuwiderlaufen. Ein zu erwartendes Eintreffen innerhalb einer halben Stunde kann nicht vorausgesetzt werden. Beträgt die anzunehmende Wegezeit hingegen mehr als 60 Minuten, ist es im Einzelfall zu prüfen, ob ein Heranziehen zum Rufdienst sinnvoll ist.

 

Abgrenzung zum Bereitschaftsdienst


Von der Rufbereitschaft ist der Bereitschaftsdienst abzugrenzen. Im Bereitschaftsdienst haben sich die Beschäftigten an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Klinikums – aufzuhalten, damit sie erforderlichenfalls ihre Arbeitstätigkeit nach Aufforderung unverzüglich aufnehmen können.

 

ö-t-v / mb

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