Informationen zur Rufbereitschaft

 

Arbeitszeit


- Die Rufbereitschaft ist im Rahmen des ArbZG als Ruhezeit zu werten und zählt somit nicht zur wöchentlichen Arbeitszeit.


- Die einzelne tatsächliche Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft ist hingegen als Arbeitszeit auf die gesetzlich zulässigen Höchstgrenzen (10 Stunden täglich, 48 Stunden wöchentlich) des Arbeitszeitgesetz (§3 ArbZG) anzurechnen.


- Sonntage, an denen Rufbereitschaft angeordnet ist, können nicht als arbeitsfreie Sonntage im Sinne von § 11 (1) ArbZG gezählt werden.


- Auch wenn die Rufbereitschaft ohne Einsatz im Sinne des ArbZG als Ruhezeit gilt, ist folgendes zu beachten:
Gemäß TV-L/TV-Ä §6 (5) Satz 2 und 3 gilt für Beschäftigte an Universitätsklinika, dass diese bei regelmäßiger Arbeit an Sonn- und Feiertagen innerhalb von 2 Wochen mindestens 2 ar-beitsfreie Tage (= Ersatzruhetage) erhalten. Einer davon soll (=MUSS!!) ein Sonntag sein. Diese 2 Tage sind zusammenhängend zu gewähren, da am UKER die 5-Tage-Woche gilt. An diesen beiden Tagen darf keine Einteilung zur Rufbereitschaft erfolgen!


- Damit eine Rufbereitschaft beginnen kann, ist zwingend eine Beendigung des vorausgegan-genen Volldienstes erforderlich.
Ein Rufbereitschaftseinsatz kann nicht im unmittelbaren Anschluss an den Volldienst erfol-gen. Bestimmt der Arbeitgeber/Vorgesetzte, dass die Arbeit unmittelbar im Anschluss an das Ende der regelmäßigen Arbeitszeit fortzusetzten ist, so ist das eine Anordnung von Mehrar-beit und kein Rufbereitschaftseinsatz. Diese Mehrarbeit ist in vollem Umfang anzuerkennen und nach Genehmigung eines ggf. individuellen Antrags zu bewerten. Der Beginn der Zeit der Rufbereitschaft verschiebt sich entsprechend des Endes der Mehrarbeit nach hinten und ver-kürzt die Rufbereitschaft entsprechend.


- Die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung wird unabhängig von deren Dauer ohne Pausenab-zug bewertet

 

- Die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Ruhepause (z. B. ab 6 Stunden Arbeitszeit) und Arbeitsdauer sind dabei zu beachten, insbesondere:


Wurde an einem Tag eine Arbeitszeit von 10 Stunden oder mehr vor Beginn der Rufbereit-schaft erbracht, so ist keine Rufbereitschaft möglich und darf nicht mehr begonnen werden.
Ist der Mitarbeiter durch die Einsatzbelastung während oder nach der Rufbereitschaft nicht in der Lage, nachfolgend eine korrekte Arbeitsleistung zu erbringen, ist er verpflichtet dies an-zuzeigen.
Ist dies trotz einer Ruhepause von mindestens 5,5 Stunden vor dem letzten Rufbereit-schaftseinsatz der Fall, so sollte der Arbeitgeber aus seiner Fürsorgepflicht heraus eine Ru-hepause von mindestens 5,5 Stunden nach Ende der Rufbereitschaft gewähren (ArbZG §5 (1)Ruhezeit – Absatz 3 verweist auf Absatz 1).


War während der Rufbereitschaft eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 5,5 Stun-den nicht möglich, muss nach dem Ende des letzten Einsatzes eine Ruhezeit von 11 Stunden folgen (ArbZG §5 (1).
Wird an einem Tag eine Arbeitszeit (Volldienst + Einsatz in der Rufbereitschaft) von 12 Stun-den oder mehr erbracht, muss nach dem Ende des letzten Einsatzes eine Ruhezeit von min-destens 11 Stunden folgen (ArbZG § 7 Abs. 9).


Kommt es durch die Ruhezeit zu einem verspäteten Dienstbeginn, so wird die entstandene Fehlzeit/ Schichtverkürzung nicht vergütet und die Dienstzeit/Schicht nicht automatisch um diese Fehlzeit verlängert werden.

 

 

ö-t-v / mb

Telefon: +49 9131 8534174

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