Informationen zur Rufbereitschaft 2

 

Anordnung einer Rufbereitschaft


Die Lage und Dauer von Rufbereitschaftszeiten werden in der zwischen der Dienststelle und dem Personalrat ausgehandelten Arbeitszeitregelung der jeweiligen Klinik / Einrichtung vereinbart.
In der jeweiligen Klinik / Einrichtung (Geltungsbereich der Arbeitszeitregelung) ist es organisatorisch festgelegt, wer berechtigt ist, den Beschäftigten aus der Rufbereitschaft zu rufen.
Rufbereitschaft darf nur angeordnet werden, wenn erfahrungsgemäß keine oder nur in Ausnah-mefällen Arbeit anfällt und die tatsächlichen Einsätze voraussichtlich gering und unvorhersehbar sind (siehe 2.1).
Analysen über die Einsätze (Dauer und Häufigkeit) während der Rufbereitschaft können zum Zwecke des Arbeitsschutzes durchgeführt werden.


Die Anordnung zur Rufbereitschaft ist nicht zulässig


- wenn sich Beginn oder Ende der Rufbereitschaft mit einem Urlaubstag (0:00 - 24:00 Uhr) überlappen würden
- an Ersatzruhetagen für geleistete Arbeit an Sonn- oder Feiertagen
- an einem Tag, an dem ein ganzer Tag Zeitausgleich für geleistete Arbeit genehmigt wurde
- für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen
- wenn bereits eine Arbeitszeit von 10 Stunden oder mehr geplant oder geleistet wurde
- wenn Menschen mit Behinderungen oder ihnen Gleichgestellte einen schriftlichen Antrag auf Freistellung von Rufbereitschaft gestellt haben (in Anlehnung an SGB IX, §§ 68 (3),124)
- für planbare bzw. regelhafte Tätigkeiten (z. B. Visite, Sprechstunden)
- wenn eine Arbeitsaufnahme unterhalb einer Zeitspanne von 20 Minuten erforderlich ist oder angeordnet wurde

 

Häufigkeit


Es gibt keine gesetzliche und tarifliche Begrenzung hinsichtlich der Anzahl der Anordnungen von Rufbereitschaft. Allerdings sind durch das ArbZeitG Einschränkungen in der Lage der zur Verfü-gung stehenden Tage vorgegeben. Die Ausführungen in „3. Voraussetzungen für Rufbereitschaft“ sind hierbei zu berücksichtigen.
Rufbereitschaft muss vorab geplant werden und ist in der eingesetzten Personalplanungssoft-ware durch den Planer zu hinterlegen. Es gelten die Fristen, die in der aktuell gültigen Fassung der Rahmendienstvereinbarung über „Grundsätze bei der Gestaltung der Arbeitszeit“ festgelegt sind; derzeitig sind es 8 Wochen vor Monatsbeginn.

ö-t-v / mb

Telefon: +49 9131 8534174

E-Mail: info@ötv-mb-erlangen.de

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